Rechtliches/Versicherungen

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Was ist zu beachten bei der Nutzung von Regenwasser auf dem Grundstück? Welche Versicherung greift?
Grafik Figuren mit Tropfen und Paragraphen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Fragen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung nach den Regeln zur Nutzung von Regenwasser (Entwässerungssatzung).
  • Sammelbehälter wie Zisternen müssen einen Überlauf haben, der mit dem Kanal verbunden ist.
  • Die Gebäudeversicherung deckt keine Schäden durch Elementarereignisse wie Rückstau oder Überflutung ab! Dafür benötigen Sie eine Elementarschadenversicherung, die möglicherweise auch Rückstau einschließt.
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Rechtliches

Grundsätzlich müssen alle Abwässer an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen und darüber entsorgt werden (Anschluss- und Benutzungszwang). Das betrifft das Schmutzwasser aus dem Haus sowie das Regenwasser, das auf versiegelte Flächen wie Dächer und Höfe fällt. Sogar Garagendächer oder andere befestigte Flächen wie Schotterflächen müssen an das Kanalsystem angeschlossen werden, wenn es Überflutungsgefahren gibt.

In jeder Gemeinde oder Stadt gibt es eine Entwässerungssatzung, die regelt, wie Grundstücke entwässert werden müssen. Grundstückseigentümer:innen dürfen nicht selbst entscheiden, wie Abwasser und auch Regenwasser entsorgt wird. Die Städte und Gemeinden entscheiden darüber, ob und wie mit Regenwasser auf privaten Grundstücken umgegangen werden soll, basierend auf ihren örtlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten.

Versickerung ist nicht immer möglich, da Versickerungsanlagen bestimmte örtliche Voraussetzungen zur Umsetzung benötigen. Diese sind z.B. abhängig von der Bodenbeschaffenheit (Durchlässigkeit) und den hydrogeologischen örtlichen Bedingungen (Grundwasserstand). Es gibt Kriterien, die eine Versickerungsanlage ausschließen und einen Bau nicht zulassen. 

Es gibt jedoch Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, zum Beispiel für die lokale Entsorgung von Regenwasser durch Versickerungsanlagen. In solchen Fällen übernehmen die Grundstückseigentümer:innen die Verantwortung für die Entsorgung des Niederschlagswassers.

Um die Verantwortung für die Entsorgung von Regenwasser auf Grundstückseigentümer:innen zu übertragen, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Genehmigung der unteren Wasserbehörde

Sie müssen der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde) nachweisen, dass das Regenwasser umweltverträglich auf Ihrem Grundstück versickert oder in ein nahe gelegenes Gewässer geleitet werden kann.

2. Freistellung von der Abwasserabgabe

Die Gemeinde muss Sie von der Verpflichtung befreien, Regenwasser gemäß § 48 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen an die Gemeindeabwasseranlage abzugeben.

WICHTIG:

  • Die Gemeinde kann eine Freistellung vom Anschluss- und Benutzungszwang aus wirtschaftlichen Gründen verweigern, zum Beispiel zur gerechten Verteilung der Entwässerungskosten. Die Abwasserkosten werden von der Gemeinde an alle Grundstückseigentümer umgelegt. Ein Großteil macht der Kanal und die Erhaltung aus. 
  • Grundstückseigentümer:innen können rechtliche Ansprüche geltend machen, wenn durch Nachbarn verursachtes Sickerwasser oder oberirdisches Wasser Schäden auf benachbarten Grundstücken entstehen.
  • Für den Bau einer Versickerungsanlage benötigt man oft ein Gutachten von einem geologischen Ingenieurbüro. Manche Kommunen bieten auch Unterstützung an.
  • Regenwasser auf privaten Grundstücken darf rechtlich für Gartenbewässerung, Regenwassernutzung, Dachbegrünung oder Wasserteiche genutzt werden. Diese Anlagen müssen aber mit einem Überlauf zum öffentlichen Kanal oder einer genehmigten Versickerungsanlage versehen sein, um Überschwemmungen auf Nachbargrundstücken und Straßen zu verhindern. In einigen Regionen darf die Dachentwässerung vom Kanal gänzlich abgekoppelt werden. Fragen Sie bei Ihrer Stadt nach, ob das auch so bei Ihnen ist. 
  • Größere Anlagen wie unterirdische Zisternen müssen bei den Entwässerungsbetrieben oder der Gemeinde angemeldet werden, meist geregelt durch die Entwässerungssatzung.
  • Für Zisternen mit angeschlossener Versickerungsanlage gelten die Regelungen zur Übernahme der Abwasserbeseitigungspflichten nach § 49 Abs. 4 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Versicherungen

Wenn Wasserleitungen Schäden verursachen, deckt die Gebäudeversicherung diese in der Regel ab.

Bei größeren Anlagen wie Zisternen sollten Sie prüfen, ob diese auch von der Gebäudeversicherung abgedeckt sind. Dies müssen Sie eventuell individuell mit Ihrem Versicherer besprechen und melden. Auch die Hausratversicherung kann wichtig sein, zum Beispiel wenn die Einrichtung von Kellerräumen durch Überflutung gefährdet ist.

Für den Schutz vor Elementarschäden wie Rückstau oder Überflutung ist eine Elementarschadenversicherung notwendig. Die Gebäudeversicherung zahlt in solchen Fällen nicht.

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